Grundgedanke der DSGVO ist, dass Betroffene zu jedem Zeitpunkt das Wissen und die Entscheidungshoheit darüber haben, was mit ihren Daten passiert. Dies und diverse weitere Vorgaben wirken sich direkt auf die tägliche Arbeit von Apothekern aus. Die folgenden Aspekte müssen Sie erfüllen, um DSGVO-konform zu arbeiten.
Patienten informieren
Aus oben genanntem Grund ist es entscheidend, dass Sie Ihre Patienten informieren, wenn Sie personenbezogene Daten über sie erheben oder verarbeiten, und deren Einverständnis einholen - und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem diese Daten erhoben bzw. verarbeitet werden. Unter dem Begriff „verarbeiten“ wird jedweder Umgang mit Daten verstanden, also beispielsweise das Speichern, Ordnen, Abfragen, Übermitteln und Vernichten.
Patienten über Rechte informieren und Zugang zu Datenschutzerklärung gewähren
Als Apotheker haben Sie der betroffenen Person den Inhalt der Daten, deren Verarbeitungszweck sowie die Dauer der Speicherung mitzuteilen; zudem müssen Sie die betroffene Person über ihre Rechte informieren. Das kann im Rahmen eines Gespräches geschehen, über ein Informationsblatt oder eine Hinweistafel, die in Ihrer Apotheke ausliegen bzw. -hängen oder über Ihre Website. Achten Sie darauf, dass sich diese Datenschutzerklärung Ihrer Apotheke optisch deutlich von anderen Inhalten abhebt und leicht verständlich formuliert ist.
Einverständniserklärung von Patienten einholen
Zu beachten ist beim Datenschutz in der Apotheke ferner, dass es zwar möglich ist, der Erhebung und Weiterverarbeitung mündlich einzuwilligen, allerdings fehlt Ihnen dann ein entsprechender Nachweis. Lassen Sie sich also die Einwilligung stets schriftlich per Unterschrift bestätigen. Auch eine digitale Einverständniserklärung kann per Unterschrift erfolgen, oder durch das Setzen eines Hakens. Dabei sind zwei Dinge zu beachten: Zum einen muss zuvor eine eindeutige Identifikation erfolgen. Zum anderen ist es unzulässig, auf sogenannte Opt-Out-Verfahren zurückzugreifen, bei denen der Betroffene einen per Voreinstellung bereits gesetzten Haken deaktivieren oder etwas streichen muss. Stattdessen muss die Einwilligung aktiv geschehen.
Beachten Sie außerdem, dass die Einverständniserklärung konkret formuliert sein muss. Das bedeutet, dass dem Patienten klar sein muss, welche Stelle welche spezifischen Daten von ihm zu welchem Zweck verwenden wird.
Datenschutzbeauftragten ernennen
Prinzipiell sind Sie als Leiter der Apotheke für die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung in Ihrem Betrieb verantwortlich. Sind dort allerdings mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (beispielsweise der Abwicklung von elektronischen Zahlungen oder Rezeptabrechnungen) beschäftigt, haben Sie die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten für Ihre Apotheke zu benennen. Ursprünglich bestand die Pflicht bereits ab zehn Personen; durch eine Änderung dieser Regel, die der Bundestag am 28. Juni 2019 beschlossen hat, sollen kleinere und mittlere Unternehmen entlastet werden.
Die personenbezogenen Daten selbst dürfen vom Apotheker selbst sowie von dessen berufsmäßig tätigem Personal (also pharmazeutisch-technische Assistenten, medizinische Fachangestellte), die dem Berufsgeheimnis unterliegen, verarbeitet werden (ausgeschlossen ist also beispielsweise Reinigungspersonal).
Für Sicherheit der Daten sorgen
Das Datenschutzgesetz verpflichtet Sie als Apotheker dazu, personenbezogene Daten vollumfänglich zu schützen, und zwar durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen. Bei der Verarbeitung dieser Daten ist eine angemessene Sicherheit stets zu gewährleisten.
Um DSGVO-konform zu agieren, sollten Sie in Ihrer Apotheke unter anderem sicherstellen, dass Unbefugte keinen Zutritt zu Ihren Räumlichkeiten haben und die Rechtevergabe Ihres EDV-Systems regeln. Richten Sie zudem Diskretionszonen ein, schulen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig bzw. lassen Sie sie schulen und definieren Sie Verfahren zur Löschung von Daten. Prinzipiell sollten Sie den Umgang mit personenbezogenen Informationen stets möglichst detailliert festhalten. Das erleichtert Ihnen den Umgang mit etwaigen Unklarheiten oder Nachfragen zu einem späteren Zeitpunkt.
Verarbeitungsverzeichnis führen
Sie als Apotheker sind im Rahmen der DSGVO dazu verpflichtet, ein Verzeichnis über die Verfahren zu führen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. In diesem müssen außerdem die technischen und organisatorischen Maßnahmen beschrieben werden, die Sie zum Datenschutz ergreifen
Bei Datenpannen Meldung erstatten
Wird in Ihrer Apotheke der Datenschutz verletzt, haben Sie die Pflicht, innerhalb von 72 Stunden die Aufsichtsbehörde und die betroffene Person darüber zu informieren. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn für die persönlichen Rechte und Freiheiten der betroffenen Person kein Risiko besteht.